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Frage 9:

Mitarbeiterin A wird vom Bereichsleiter T, ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, wiederholt bedrängt und mit sexuell anzüglichen Bemerkungen konfrontiert. Die Kollegin Z ist zufällig Zeugin dieses Verhaltens. A beschwert sich mündlich bei der Beschwerdestelle. Z bezeugt diese Aussage schriftlich gegenüber der Beschwerdestelle. Es passiert wochenlang nichts. Die Belästigungen gehen weiter.

Welche Antworten sind korrekt?

A kann der Arbeit fernbleiben und bekommt ihr Gehalt weiterbezahlt.
Zeugin Z darf in eine andere Abteilung versetzt werden, weil sie gegen T ausgesagt hat.
Die Beschwerdestelle muss die Vorkommnisse untersuchen und der Beschwerdeführerin eine Antwort geben.
Um ihre Rechte aus dem AGG geltend zu machen, muss A auch die Mitarbeitervertretung informieren.
A hätte ihre Beschwerde schriftlich vortragen müssen.
A hat Anspruch auf Entschädigung („Schmerzensgeld“).
A kann auch noch nach acht Monaten Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung („Schmerzensgeld“) gegen den Dienstgeber geltend machen.